Eine Warnung mit Folgen
14.08.2026 Wohlen, GerichtPolizist schuldig gesprochen
Die Staatsanwaltschaft warf einem ehemaligen Polizisten der Regionalpolizei Wohlen Amtsgeheimnisverletzung und Begünstigung vor. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach ihn in beiden Punkten schuldig. --sab
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Polizist schuldig gesprochen
Die Staatsanwaltschaft warf einem ehemaligen Polizisten der Regionalpolizei Wohlen Amtsgeheimnisverletzung und Begünstigung vor. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach ihn in beiden Punkten schuldig. --sab
Bezirksgericht spricht ehemaligen Regionalpolizisten wegen Amtsgeheimnisverletzung und Begünstigung schuldig
Eine Sprachnachricht sollte einem gesuchten Mann offenbar helfen, eine offene Busse zu begleichen. Für einen ehemaligen Polizisten der Regionalpolizei Wohlen wurde sie jedoch zum Beweismittel in einem Strafverfahren.
«Ich habe eine kleine Mitteilung an Sie zu machen, dass man Sie ausgeschrieben hat.» Mit diesen Worten wandte sich der damalige Regionalpolizist im Juli 2021 per Sprachnachricht an einen Mann. Dieser war im Fahndungsregister zur Verhaftung ausgeschrieben. Grund dafür war eine nicht bezahlte Busse aus einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. 120 Franken Busse und 300 Franken Verfahrenskosten waren noch offen. Der Polizist wusste allerdings noch mehr. Bei einer Überprüfung hatte er festgestellt, dass dem Mann der Führerausweis entzogen worden. Auch darauf spielte er in seiner Nachricht an. Sollte der Mann bei einer Polizeikontrolle in der Schweiz angehalten werden, müsse er die Busse möglicherweise sofort begleichen und zwei Tage ins Gefängnis.
Für die Staatsanwaltschaft war damit eine Grenze überschritten. Der Beschuldigte habe dem Mann bewusst mitgeteilt, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Eine Information, die dieser ohne Zutun des Polizisten nicht erhalten hätte. Darin sah die Anklage eine Verletzung des Amtsgeheimnisses.
Zudem warf sie dem Polizisten vor, einen weiteren möglichen Verstoss bewusst nicht verfolgt zu haben. Er habe gewusst, dass der Mann im November 2020 trotz entzogenem Führerausweis gefahren sein könnte. Statt Ermittlungen einzuleiten oder Anzeige zu erstatten, habe er nichts unternommen. Damit habe er dessen Strafverfolgung verhindert.
Die Staatsanwaltschaft forderte eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 210 Franken bei einer Probezeit von zwei Jahren.
«Ich wollte die Busse eintreiben»
Der Beschuldigte schilderte seine Motivation vor Gericht anders. Als Regionalpolizist habe es zu seinen Aufgaben gehört, offene Bussen einzutreiben und Personen zu kontaktieren, gegen die Ausschreibungen bestanden. Bereits im Frühling 2021 hatte er den Mann erstmals kontaktiert. Dabei habe er auch festgestellt, dass dieser keinen Führerausweis besass, betont aber, dass er nicht wusste, ab wann und für wie lange genau und aus welchem Grund dieser ihm entzogen wurde. Er habe den Mann zwar im Verdacht gehabt, weiterhin Auto zu fahren. Beweisen habe er dies aber nicht können. «Ich wusste, dass er ein Schlitzohr ist und immer noch ohne Führerschein herumfuhr», sagte er vor Gericht. Das betreffende Auto sei allerdings ein Geschäftsfahrzeug gewesen, das auch andere Personen benutzten.
Im Juli habe es keinen konkreten Auftrag mehr gegeben, den Mann zu kontaktieren. Die Nachricht sei auf seine eigene Initiative zurückgegangen. Sein Ziel sei gewesen, die offene Forderung einzutreiben. «Wenn man das Strafgeld einzieht, ist das kein Thema mehr, sondern erledigt», erklärte er.
Eine weitere Strafverfolgung sei wesentlich aufwendiger und damit niemandem gedient. Dass seine Nachricht als Warnung verstanden werden konnte, habe er nicht beabsichtigt. Der Mann befand sich zu diesem Zeitpunkt in Spanien. Auf die Frage der Richterin, ob er damit gerechnet habe, dass dieser wegen der Nachricht möglicherweise nicht in die Schweiz zurückkehrt, verwies der Beschuldigte auf den vergleichsweise geringen Betrag.
Auch eine andere Passage der
Sprachnachricht wurde thematisiert. Darin hatte der Polizist gesagt, «da habe jemand nicht sauber gearbeitet». Heute bezeichnete er die Bemerkung als unglücklich. Es sei ein lockerer Spruch gewesen, mit dem er gegenüber dem Mann habe nahbar wirken wollen.
Verteidigung stellt Beweismittel infrage
Die Verteidigung stellte nicht nur die Absicht ihres Mandanten ins Zentrum, sondern auch die Frage, ob die Nachricht überhaupt als Beweismittel verwendet werden durfte. Die Aufnahme war im Rahmen eines anderen Verfahrens gegen den besagten Mann entdeckt worden. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ermittelte gegen diese Person. Bei der Auswertung des Mobiltelefons stiess sie auf die Nachricht des Polizisten.
Für die Verteidigerin war dieser sogenannte Zufallsfund nicht zulässig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Chatverlauf überhaupt untersucht worden sei. Eine entsprechende Durchsuchung sei nicht rechtmässig erfolgt und zudem nicht sauber dokumentiert worden. Die Nachricht müsse deshalb aus dem Verfahren entfernt werden. Auch die beiden Tatvorwürfe bestritt sie. Eine Amtsgeheimnisverletzung setze voraus, dass tatsächlich ein Geheimnis offenbart worden sei. Die offene Busse und der Strafbefehl seien dem Mann bekannt gewesen. Beim Vorwurf der Begünstigung verwies die Verteidigung auf die Polizeipraxis. Personen würden kontaktiert und auf Konsequenzen hingewiesen, um offene Forderungen einzutreiben. Genau das habe der Beschuldigte getan. Sie beantragte deshalb einen Freispruch in beiden Punkten.
Tiefere Strafe als gefordert
Die Bezirksrichterin Corinne Moser folgte dieser Argumentation nicht. Auch die Sprachnachricht durfte ihrer Ansicht nach verwertet werden. Die Genehmigung des Zufallsfunds sei korrekt erfolgt. Um den neuen Tatvorwurf im anderen Fall beurteilen zu können, habe das Mobiltelefon untersucht werden dürfen. Auch den Einwand bezüglich der Siegelung wies sie zurück. «Formell ist alles korrekt», hielt sie fest. Inhaltlich sah die Richterin in der Mitteilung an den Mann eine Amtsgeheimnisverletzung. Entscheidend sei nicht der bereits bekannte drohende Freiheitsentzug gewesen, sondern die Information über die Ausschreibung. «Sie sind aktiv auf ihn zugegangen. Und das ist das Geheimnis», sagte sie. Zwar habe der Polizist offenbar erreichen wollen, dass die offene Forderung bezahlt wird. Die Nachricht habe jedoch eine andere Wirkung entfalten können: Der Gesuchte hätte sich der Kontrolle durch die Behörden entziehen können. «Dies hätte bewirken können, dass der Gesuchte untertaucht. Und das wäre nicht im öffentlichen Interesse gewesen.»
Auch beim zweiten Vorwurf sah die Richterin keinen Ermessensspielraum. Strafbare Handlungen müssten angezeigt werden, selbst wenn zunächst lediglich ein Verdacht bestehe. Ob sich dieser erhärte, sei Sache der weiteren Ermittlungen. Fahren ohne Führerausweis sei zudem ein Vergehen und keine blosse Übertretung. Damit befand sie den ehemaligen Regionalpolizisten in beiden Anklagepunkten für schuldig.
Beim Strafmass folgte das Gericht der Staatsanwaltschaft allerdings deutlich weniger weit. Die geforderten 180 Tagessätze seien massiv zu hoch. Die Richterin setzte die Geldstrafe auf 50 Tagessätze fest. Auch die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Bei der Beurteilung des Verschuldens stellte sie klar, dass sie dem Polizisten keine böswilligen Motive unterstelle. «Sie wollten es gut machen und Ihren Job erfüllen», sagte sie. Sein Vorgehen sei dennoch strafbar gewesen. Als Polizist müsse er sich besonders konsequent an die gesetzlichen Vorgaben halten. Die Richterin bezeichnete sein Verhalten als unglücklich und überinitiativ. Die Absicht sei nachvollziehbar gewesen, die Umsetzung aber nicht gesetzeskonform. «Ein dummes Geschwätz, das massive Folgen hat», fasste sie zusammen.
Damit ist der Fall allerdings noch nicht abgeschlossen. Die Verteidigerin kündigte unmittelbar nach der Urteilsverkündung Berufung an. «Das Urteil kann ich nicht nachvollziehen und ist für mich völlig unverständlich», sagte sie. --sab
