Busseninkasso 2021
25.02.2022 RudolfstettenGemeinde erhält 43 780 Franken
Die Hälfte der vom Kantonalen Steueramt verfügten Ordnungsbussen fallen den Gemeinden zu. Der Busseneingang im Rechnungsjahr 2021 beläuft sich auf rund 88 560 Franken, womit rund 43 780 Franken der Gemeinde ...
Gemeinde erhält 43 780 Franken
Die Hälfte der vom Kantonalen Steueramt verfügten Ordnungsbussen fallen den Gemeinden zu. Der Busseneingang im Rechnungsjahr 2021 beläuft sich auf rund 88 560 Franken, womit rund 43 780 Franken der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg zufallen. Der neue Ausstandsbetrag beläuft sich auf rund 99 814 Franken.
Nächster Häckseldienst am Dienstag, 1. März
Die Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg organisiert am Dienstag, 8. März, den Häckseldienst für Sträucher und Astmaterial. Eine Anmeldung ist bis Montag, 7. März, 11.30 Uhr, bei der Abteilung Einwohnerdienste, Telefon 056 648 22 00 oder einwohnerdienste@rudolfstetten.ch, erforderlich. Verspätete Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden und ohne Anmeldung erfolgt kein Häckseldienst. Das Astmaterial darf höchstens 10 cm Durchmesser aufweisen. Die Äste sollten nicht stark gekürzt, geordnet deponiert und nicht zusammengebunden werden. Aufwendungen bis 15 Minuten Zeitaufwand sind gratis. Mehraufwendungen werden dem Zeittarif entsprechend in Rechnung gestellt. Das Häckselgut muss in jedem Fall zurückgenommen werden und es ist ein entsprechender Deponieplatz zu bezeichnen.
Zurückschneiden von Pflanzen
Die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen und privaten Strassen und Wegen sind zu jeder Zeit verpflichtet, die auf Strassen und Gehwege überhängenden Bäume, Sträucher und Hecken periodisch und vorschriftsgemäss zurückzuschneiden.
Das Zurückschneiden muss bis am 31. März vorgenommen werden. Sind die Pf lanzen bis zum angesetzten Termin nicht zurückgeschnitten, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung besorgt sein. Sonst könnte Rudolfstetten-Friedlisberg bei einem Verkehrsunfall unter Umständen aufgrund ihrer Werkeigentümerhaftpf licht belangt werden.
Ist die Gemeinde ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen und ereignet sich dennoch ein Unfall infolge von sichtbehindernden Pflanzen, haftet in der Regel der Eigentümer vollumfänglich für den Schaden. --gk