Gemäss der kantonalen Jagdverordnung sind Hunde vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen. Diese Leinenpflicht dient den frei lebenden Tieren zum ungestörten Brüten und Aufziehen ihres Nachwuchses.
Während der Vegetationszeit zwischen ...
Gemäss der kantonalen Jagdverordnung sind Hunde vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen. Diese Leinenpflicht dient den frei lebenden Tieren zum ungestörten Brüten und Aufziehen ihres Nachwuchses.
Während der Vegetationszeit zwischen April und Ende Oktober ist das Betreten von Wiesen und Äckern verboten. Die Bevölkerungit gebeten, diese Bestimmung zu beachten und auf Querfeldeintouren zu verzichten. Das freie Laufenlassen von Hunden auf fremdem Eigentum sowie das Reiten über offenes Gelände ist untersagt.