Steuerlich abziehbare Energiesparmassnahmen
20.02.2026 FirmenreportageNach Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung entfallen auf Bundesebene auch die Abzugsmöglichkeiten für energetische Sanierungen. Den Kantonen ist es jedoch erlaubt, diese weiterzuführen. Im Kanton Aargau ist dafür eine Gesetzesanpassung notwendig. Über deren ...
Nach Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung entfallen auf Bundesebene auch die Abzugsmöglichkeiten für energetische Sanierungen. Den Kantonen ist es jedoch erlaubt, diese weiterzuführen. Im Kanton Aargau ist dafür eine Gesetzesanpassung notwendig. Über deren Notwendigkeit herrscht breiter Konsens – doch über die tatsächliche Wirkung entscheidet die Praxis der Steuerämter.
Im September 2025 hat das Schweizer Stimmvolk überdeutlich der Abschaffung des Eigenmietwerts zugestimmt. Nun haben die Kantone die Aufgabe, die Umsetzung anzugehen. Eine der Umsetzungsfragen betrifft die steuerliche Abzugsfähigkeit von Energiesparmassnahmen bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Der Grosse Rat wird im März 2026 über eine Motion befinden, die fordert, dass die Energiesparmassnahmen wie heute im Kanton Aargau weiterhin von den Steuern in Abzug gebracht werden können.
Der HEV Aargau unterstützt diese Motion, auch der Regierungsrat empfiehlt dem Grossen Rat die Überweisung. Ich gehe nicht davon aus, dass es dagegen politischen Widerstand geben wird, entspricht dies doch einem breiten politischen Konsens.
Befremdliche Praxis des Steueramts
Der Regierungsrat wird dann gefordert sein, eine Steuergesetzrevision auszuarbeiten. Eine gesetzliche Verankerung der Abzugsfähigkeit von Energiesparmassnahmen ist allerdings nur ein erster Schritt, der Regierungsrat bzw. das kantonale Steueramt sollten dann energiepolitisch gewollte und steuerpolitisch erlaubte Abzüge auch wirklich gewähren. Ich nenne Ihnen nur zwei mir bekannte Fälle, die bei mir Kopfschütteln über die Praxis des kantonalen Steueramts auslösen.
Erster Fall: Den Hauseigentümern wird seitens der kantonalen Energieberatung geraten, einen GEAK, d. h. eine energetische Zustandsanalyse des Eigenheims und eine Sanierungsplanung zu erstellen. Offizielle Energieberater können damit beauftragt werden. Die Kosten dafür könnten gemäss Merkblatt zum Liegenschaftsunterhalt des kantonalen Steueramts bei den Steuern in Abzug gebracht werden, wenn die aufgezeigten Massnahmen danach vollumfänglich oder teilweise ausgeführt würden. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Massnahme noch im selben Jahr wie die Erstellung des GEAK ausgeführt wird, weil der geltend gemachte Abzug für den GEAK periodenfremd sei.
Zweiter Fall: Die Erstinstallation eines Wasserverteilsystems, die aufgrund eines Heizungsersatzes technisch notwendig ist, wird vom kantonalen Steueramt als wertvermehrende Investition qualifiziert und nicht als Energiesparmassnahme, obwohl ein Wasserverteilsystem zur Funktionsfähigkeit eines modernen Heizungssystems gehört und der Kanton Aargau diese Energiesparmassnahme im kantonalen Gebäudeprogramm 2023 sogar gefördert hatte.
Tatsächliche Umsetzung zentral
Das sind nur zwei mir bekannte Beispiele, wonach was gesetzlich verankert ist, noch lange nicht in der Praxis umgesetzt werden muss. Hier gilt es, im anstehenden Gesetzgebungsprozess über die Massnahmen zum Energiesparen den Fokus auf die Umsetzung des kantonalen Steueramts zu legen, damit die durch das Schweizer Stimmvolk mehrfach geforderten energiepolitischen Anreize im Kanton Aargau auch tatsächlich realisiert werden.
Mit über 40 000 Mitgliedern ist der HEV im Kanton Aargau der Interessenvertreter von Immobilieneigentümern. Wir beraten in Rechts- und Baufragen, bewerten und vermitteln Liegenschaften und bieten Vorlagen, Broschüren sowie Literatur zum Thema Immobilien an.
Kontakt: HEV Aargau, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden, Tel. 056 200 50 50, info@hev-aargau.ch, www.hev-aargau.ch

