Aktuelles aus Unterlunkhofen
Die Gemeinde plant, zusammen mit der Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt das Hochwasserschutzdefizit am Arnerbach im Abschnitt zwischen Hüttenweg und dem Lindenhof durch Vergrösserung des A bf ...
Aktuelles aus Unterlunkhofen
Die Gemeinde plant, zusammen mit der Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt das Hochwasserschutzdefizit am Arnerbach im Abschnitt zwischen Hüttenweg und dem Lindenhof durch Vergrösserung des A bf lussprof ils beziehungsweise durch Anpassung an Böschung und Sohle zu beheben. Das Projekt ist mit den beiden parallel laufenden Projekten Sanierung Rottenschwilerstrasse, Radweg und Renaturierung Arnerbach sowie dem Werkleitungsbauprojekt Rottenschwilerstrasse und Arnerbach koordiniert und wird gleichzeitig öffentlich aufgelegt. Der Abschnitt des Arnerbachs zwischen Reuss und Lindenhof ist Bestandteil des Kantonsstrassenprojekts.
Die Projektpläne sowie der Landerwerbsplan und die Landerwerbstabelle liegen vom 5. Juni bis 6. Juli in der Gemeindeverwaltung öffentlich auf und sind während der Öffnungszeiten einsehbar. Zudem sind die Unterlagen auch auf der Internetseite www.ag.ch/auflage-strassenprojekte abrufbar. Einwendungen gegen das Bauprojekt sind schriftlich an den Gemeinderat zuhanden des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, beziehungsweise an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tief bau, Unterabteilung Realisierung, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Allfällige Verkehrsanordnungen werden separat nach Strassenverkehrsrecht verfügt.
Der Entscheid über das Bauprojekt gilt als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der in der Landerwerbstabelle aufgeführten Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden. Anträge, die bereits jetzt mit Einwendung gegen das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig. --gk