Frühe Steuerzahlung rentiert
05.03.2024 FinanzenThomas Laube, Steueramtsvorsteher der Gemeinde Wohlen, über Steuerverfahren und Ratschläge
Der Vergütungszins wurde erhöht. Eine gute Sache, findet Thomas Laube, der vorrechnet, wie man davon profitieren kann. Laube informiert ebenfalls über die ...
Thomas Laube, Steueramtsvorsteher der Gemeinde Wohlen, über Steuerverfahren und Ratschläge
Der Vergütungszins wurde erhöht. Eine gute Sache, findet Thomas Laube, der vorrechnet, wie man davon profitieren kann. Laube informiert ebenfalls über die Themen Nebenerwerb, Kryptowährungen und Steuergeheimnis.
Für den Versand und die Einreichung der Steuererklärungen, Verlängerung der Abgabefristen, Erstellen und Anpassungen der provisorischen Steuerrechnungen, Versand der definitiven Steuerveranlagungen, Erteilen von Auskünften über die definitiven Steuerveranlagungen, u. v. a. ist das örtliche Gemeindesteueramt zuständig.
Für sämtliche Inkassohandlungen, wie Bestellung von Einzahlungsscheinen, Vereinbarungen über Ratenzahlungen, Mahnungen, Betreibungen u.v.a. ist die Abteilung Finanzen der örtlichen Gemeinde zuständig.
Von Vorauszahlungen profitieren
2024 wurde der Vergütungszins auf 0,75 Prozent erhöht. Wofür erhalte ich Vergütungszins? Für jede Zahlung, die vor dem 31. Oktober für die aktuellen Steuern geleistet wird, entstehen Vergütungszinsen. Auch mit Vorauszahlungen in Raten kann man von diesem Zins profitieren. Die Zinsberechnung erfolgt ab dem Datum des Zahlungseingangs bis zum 31. Oktober.
Beispiel (provisorische Steuerrechnung 2024 total 11 000 Franken, Fälligkeit am 31. Oktober, Zinssatz jeweils 0,75 Prozent): 6000 Franken, bezahlt am 21. Februar, 249 Tage, Vergütungszins 31.15 Franken. 3000 Franken, bezahlt am 12. April, 198 Tage, Vergütungszins 12.40 Franken. 2000 Franken, bezahlt am 20. Juli, 100 Tage, Vergütungszins 4.15 Franken. – Zinsgutschrift total 47.70 Franken.
Die Vergütungszinsen werden per 31. Oktober des Steuerjahres dem Steuerkonto gutgeschrieben. Später anfallende Vergütungszinsen werden mit der definitiven Rechnung abgerechnet. Auf geschuldeten und geforderten Steuern, die bis zur Fälligkeit nicht bezahlt sind, wird ein Verzugszins von 5,0% (Kalenderjahr 2024) erhoben.
Nebenerwerb
Bei gelegentlicher nebenberuflicher Tätigkeit (unselbstständige Tätigkeit) können ohne besonderen Nachweis 20 Prozent der Einkünfte, mindestens 800 Franken, höchstens 2400 Franken pro Jahr, abgezogen werden. Wer höhere Abzüge geltend machen will, hat diese vollumfänglich nachzuweisen. Betragen die Einkünfte weniger als 800 Franken pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden. Soweit Spesen den Charakter von Berufskostenersatz haben (z.B. Beiträge an Büro-Infrastruktur oder Vergütung für die Zurücklegung des Arbeitswegs), sind diese Spesen bei der Festlegung des Bruttoeinkommens dazuzurechnen. Soweit Spesen Auslagenersatz darstellen (z. B. Zahlungen für Aussendienstfahrten), sind diese Spesen nicht dazuzurechnen. Bei regelmässiger Teilzeittätigkeit, welche zeitlich 20 Prozent beziehungsweise besoldungsmässig 30 Prozent eines Vollpensums übersteigt, kommt die Berufskostenpauschale gemäss Ziffer 10.3 (Pauschalabzug) der Wegleitung zur Anwendung. Bei selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit sind schriftliche Aufzeichnungen über Einkünfte, Auslagen mit allen Belegen einzureichen.
Sämtliche Nebenerwerbstätigkeiten sind in der Steuererklärung zu deklarieren. Vielfach wird dies mit der Begründung unterlassen, dass die Erträge gering und unter Berücksichtigung der Abzüge nicht wesentlich seien. Diese Meinung kann zu Problemen führen. Die Steuerpflichtigen Personen erklären mit eigenhändiger Unterschrift (oder Klick bei EasyTax-Transfer), dass sie die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt haben. Sollte sich nach Rechtskraft der Steuerveranlagung zeigen, dass diese unvollständig war, muss in der Regel ein Nachsteuer- und Bussenverfahren beim Kantonalen Steueramt eingeleitet werden.
Kryptowährungen
Aktuell existieren mehr als 20 000 verschiedene Kryptowährungen und es ist davon auszugehen, dass die Anzahl weiter steigt, auch wenn viele Währungen wieder verschwunden sind. Vor zehn Jahren war die Relevanz der Besteuerungsfrage dieser Währungen eher im Hintergrund, weil diese eher als Liebhaberei betrachtet wurden. Erst in der Verwendung in Unternehmungen und dem einfachen Zugang dazu für Privatpersonen wurde die Frage nach der Besteuerung aktuell. Kryptowährungen unterliegen den Besteuerungsgrundsätzen im Rahmen der Einkommens- und Vermögenssteuern (bei Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern). Anteile an Kryptowährungen sind somit auf dem Wertschriftenverzeichnis auszuweisen und mit geeigneten Belegen zu dokumentieren.
Steuergeheimnis
In der Steuererklärung gibt man sehr viele persönliche Daten bekannt, von denen man nicht möchte, dass sie jeder einsehen kann. Entgegen anderen Kantonen unterliegen die Steuerdaten im Kanton Aargau einem erhöhten Amtsgeheimnis. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen sind alle mit dem Vollzug des Steuergesetzes betrauten oder beigezogenen Personen verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt werden, sowie über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. So lautet der Grundsatz. Die Erteilung von Auskünften, einschliesslich die Gewährung der Akteneinsicht ist zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Der Regierungsrat hat dafür eine Verordnung über die Amtshilfe der Steuerbehörden in Kraft gesetzt. Geregelt wird darin u. a., welchen Behörden und Institutionen die Steuerbehörde Auskünfte erteilen muss. Anfragen über Steuerdaten von unbeteiligten Drittpersonen oder Firmen (z. B. Inkassobüros usw.) werden von den hiesigen Steuerbehörden nicht beantwortet. Die Steuerbehörde nimmt den Datenschutz sehr ernst. Beispielsweise werden schützenswerte Steuerdaten auch nicht mittels E-Mail verschickt. Auch müssen die Steuerpflichtigen am Schalter mittels Ausweis (z. B. ID, Pass) ihre Identität nachweisen, damit sie Auskunft über ihre Daten in den Steuererklärungen erhalten.
Steuerplanung ist sinnvoll
Geplante grössere Finanzanlagen, Bezug von Vorsorgegeldern, vorzeitige Pensionierung, Liegenschaftskäufe oder -verkäufe, grosse Liegenschaftsunterhaltsprojekte, Aufnahme oder Aufgabe der unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sind einige plakative Beispiele, in welchen fachkundige, professionelle Steuerberatung Sinn macht. Die daraus entstehenden Kosten sind in aller Regel sehr gut investiert, weil sich oftmals auch respektable Steuerersparnisse ergeben. Professionelle Steuerberatung lohnt sich.
Zur Person: Thomas Laube ist langjähriger Steueramtsvorsteher der Gemeinde Wohlen. Mit rund 10 000 Steuerpflichtigen führt er die viertgrösste Steuerverwaltung (inkl. Inventuramt) im Kanton Aargau mit einem Stellenplafond von 9,1 Pensen, die sich auf 11 Mitarbeitende verteilen. Als Mitglied der Steuerkommission Wohlen hat er zusammen mit dem Kantonalen Steuerkommissär die Kompetenz, rechtsgültige Steuerveranlagungen zu erlassen.