Öffnungszeiten über Ostern
02.04.2026 Mutschellen, WidenDie Büros der Gemeindeverwaltung und der Technische Dienst sind ab Donnerstag, 2. April, 15.30 Uhr, bis am Montag, 6. April, geschlossen. Bei Todesfällen wird den Betroffenen per Telefon 056 649 29 12 und bei Wasserleitungsbrüchen per Telefon 079 635 84 04 weitere Auskünfte ...
Die Büros der Gemeindeverwaltung und der Technische Dienst sind ab Donnerstag, 2. April, 15.30 Uhr, bis am Montag, 6. April, geschlossen. Bei Todesfällen wird den Betroffenen per Telefon 056 649 29 12 und bei Wasserleitungsbrüchen per Telefon 079 635 84 04 weitere Auskünfte erteilt.
Die betreute Sammelstelle bleibt am Samstag, 4. April, geschlossen.
Verschiebung Kehrichtabfuhr vom Freitag, 3. April
Die Kehrichtabfuhr vom Freitag, 3. April (Karfreitag), wird auf Samstag, 4. April, verschoben.
Gemeinderat gratuliert Förster Christoph Schmid
Förster Christoph Schmid ist mit dem Waldpreis von Wald Freiamt-Lenzburg geehrt worden. Die Auszeichnung würdigt sein langjähriges und aussergewöhnliches Engagement für die regionale Forstwirtschaft.
Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung gratulieren Christoph Schmid zu dieser Auszeichnung und danken ihm herzlich für seinen unermüdlichen Einsatz zugunsten des Waldes.
Meldepflicht für das Auffüllen von privaten Schwimmbassins
Das Auffüllen der Schwimmbecken hat vorzugsweise nachts zu erfolgen. Dem Brunnenmeister der Gemeinde Widen wird jedoch dann ein grosser Wasserverlust gemeldet, welchem er nachzugehen hat. Deshalb sollte das Auffüllen von Schwimmbecken dem Brunnenmeister Werner Odermatt, Telefon 079 635 84 04, vorgängig gemeldet werden. Nur so kann er den hohen Wasserverbrauch richtig einschätzen und falls nötig koordinieren.
Hunde an der Leine führen
Gemäss dem kantonalen Jagdgesetz und der dazugehörenden Jagdverordnung sind die Hunde vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden. Der Gemeinderat dankt den Hundehalterinnen und -haltern für das Einhalten dieser Bestimmung.
Betretungsverbot auf Wiesen und Äckern
Das Betreten von Wiesen und Äckern ist grundsätzlich nur so weit erlaubt, als damit weder eine Beeinträchtigung noch eine Schädigung des Grundeigentums verbunden ist. Aus diesem Grund ist das Betreten von Wiesen und Äckern insbesondere während der Vegetationszeit vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten.
Meldepflicht für Vermieter und Logisgeber
Personen, die Wohnräume vermieten oder verwalten, Untermietverhältnisse abschliessen oder anderen Personen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres Logis geben, sind verpflichtet, ein-, um- und wegziehende Personen der Abteilung Einwohnerdienste zu melden. Die Meldefrist beträgt 14 Tage. Auch Adressänderungen innerhalb eines Gebäudes sind meldepflichtig.
