Regierungsrat schickt Revision des Polizeigesetzes in die Anhörung
Die Gemeinden sollen mit dem neuen Gesetz die Möglichkeit erhalten, Fahrverbote mit Kameras zu überwachen. Für stationäre Blitzer braucht es in Zukunft eine Bewilligung. Dies sind ...
Regierungsrat schickt Revision des Polizeigesetzes in die Anhörung
Die Gemeinden sollen mit dem neuen Gesetz die Möglichkeit erhalten, Fahrverbote mit Kameras zu überwachen. Für stationäre Blitzer braucht es in Zukunft eine Bewilligung. Dies sind zwei von vier wesentlichen Änderungen, welche der Regierungsrat vorschlägt.
Im letzten Herbst hat das Bezirksgericht Baden in einem viel diskutierten Urteil festgehalten, dass die Überwachung von Fahrverboten mittels Systemen zur automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist.
Solche Systeme erfassen die Kontrollschilder aller vorbeifahrenden Fahrzeuge und erzeugen Datensätze, die dann mit Datenbanken abgeglichen werden können. Im Urteil wurde zudem festgehalten, dass auch die Überwachung von Fahrverboten mittels gewöhnlicher Videokameras mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist.
Bewilligungspflicht für stationäre Blitzer
Vor diesem Hintergrund schlägt der Regierungsrat eine gesetzliche Anpassung vor, die den Gemeinden erlaubt, Fahrverbote mit solchen Systemen oder auch mit Videokameras zu überwachen. Die mittels solcher Anlagen festgestellten Widerhandlungen gegen Fahrverbote dürfen allerdings nur von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren geahndet werden. Eine Ahndung durch die Polizei per Ordnungsbusse ist nicht zulässig – nach den bundesrechtlichen Bestimmungen dürfen mittels technischer Überwachung festgestellte Widerhandlungen gegen Fahrverbote nicht mit einer Ordnungsbusse bestraft werden.
Der Grosse Rat hat zudem im Jahr 2019 einen parlamentarischen Vorstoss überwiesen, wonach stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen verboten werden sollen. Ein generelles Verbot geht dem Regierungsrat zu weit. Er schlägt zur Umsetzung dieses Vorstosses jetzt vor, dass solche Anlagen bewilligungspflichtig werden sollen. Eine Bewilligung soll nur dann erteilt werden dürfen, wenn am vorgesehenen Standort ein erhebliches Verkehrssicherheitsdefizit besteht, andere Massnahmen zur Reduktion dieses Defizits erfolglos geblieben oder nicht möglich sind und das Problem mit einer stationären Anlage wirksam reduziert werden kann. Auch bereits bestehende Anlagen sollen der neuen Bewilligungspflicht unterliegen.
Informationen zugänglich machen
Im neuen Gesetz sollen zudem die Zuständigkeiten der Kantonspolizei bei der Bekämpfung von Terrorismus wie auch die Mitteilungspflichten im Bereich des Bedrohungsmanagements neu geregelt werden. Im Rahmen der letzten Revision wurde geregelt, dass beratende und präventive Schutzmassnahmen im Rahmen des Bedrohungsmanagements Aufgabe der Kantonspolizei sind. Zum Bedrohungsmanagement gehört auch die Erstellung von fundierten Risikoeinschätzungen von potenziell gefährlichen Personen. Für eine solche Einschätzung ist die Polizei darauf angewiesen, dass ihr die notwendigen Informationen zeitnah und vollständig zugänglich gemacht werden – darunter auch Informationen aus hängigen und abgeschlossenen Strafverfahren sowie aus Verfahren Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes. Die Kantonspolizei soll diese Informationen nur auf Gesuch hin erhalten und dabei jeweils begründen müssen, weshalb sie auf die Einsicht in die Akten solcher Verfahren angewiesen ist. --red