Der Gemeinderat stellt vermehrt fest, dass Bauvorhaben ausserhalb Baugebiet, etwa in der Landwirtschaftszone, ohne die notwendige Baubewilligung erstellt werden. Er weist deshalb darauf hin, dass bei solchen Vorhaben vorgängig ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ...
Der Gemeinderat stellt vermehrt fest, dass Bauvorhaben ausserhalb Baugebiet, etwa in der Landwirtschaftszone, ohne die notwendige Baubewilligung erstellt werden. Er weist deshalb darauf hin, dass bei solchen Vorhaben vorgängig ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei.
Bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone sind zulässig, wenn das Vorhaben zonenkonform ist, wenn ein Vorhaben einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (sogenannte Standortgebundenheit) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und wenn eine zonenwidrige Baute rechtmässig erstellt oder geändert worden ist und die Baute mit dem Vorhaben erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden soll. Für Bauten, die ohne Baubewilligung erstellt wurden, ist nachträglich ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Des Weiteren hat der Gemeinderat in diesen Fällen eine Baubusse auszusprechen oder eine Strafanzeige wegen Bauen ohne Baubewilligung bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.