Gemäss Bundesverordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, der Allgemeinverfügung des Departements Gesundheit und Soziales vom 7. Mai sowie dem Merkblatt des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 7. Mai können die kommunalen Sportanlagen unter ...
Gemäss Bundesverordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, der Allgemeinverfügung des Departements Gesundheit und Soziales vom 7. Mai sowie dem Merkblatt des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 7. Mai können die kommunalen Sportanlagen unter Bedingungen und Aufagen wieder geöffnet werden.
Sportaktivitäten ohne Körperkontakt von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu fünf Personen sind zulässig. Für Aktivitäten auf den Sportanlagen in Zufkon müssen Schutzkonzepte von der Gemeinde sowie von den Organisatoren der Aktivitäten erarbeitet und umgesetzt werden.
Konkret bedeutet dies, dass die Sportvereine unter Beachtung der Rahmenbedingungen ihren Trainingsbetrieb wieder aufnehmen können. Dafür ist der Abteilung «Kanzlei» ein entsprechendes Gesuch um Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs samt eigenem Schutzkonzept einzureichen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Bewilligung erteilt.
Das Schutzkonzept der Gemeinde Zufikon für die Innen- und Aussensportanlagen sowie das Gesuchsformular sind ab sofort auf der Homepage der Gemeinde abrufbar.