Negativen Folgen begegnen
03.04.2020 PolitikRegierungsrat erlässt eine Sonderverordnung
Der Regierungsrat hat die Sonderverordnung 1 verabschiedet. Er will damit drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen durch die Coronapandemie ...
Regierungsrat erlässt eine Sonderverordnung
Der Regierungsrat hat die Sonderverordnung 1 verabschiedet. Er will damit drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen durch die Coronapandemie vorbeugen.
Sicherstellung politischer Entscheide
Zur Sicherstellung politischer Entscheide können die Gemeinden für Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, eine direkte Urnenabstimmung anordnen. Die Frist für die Genehmigung der Jahresrechnungen wird bis zum 31. Dezember 2020 erstreckt. Gemeindebehörden können ihre Beschlüsse neu auch in Form digitaler Meetings, wie etwa einer Telefonkonferenz, oder auf dem Zirkularweg fassen. Zudem ist es möglich, den Gemeinderat bereits im ersten Wahlgang still zu wählen. Da zurzeit keine Gemeindeversammlungen stattfinden dürfen, können Gemeinden, die noch Versammlungswahlen kennen, diese an der Urne durchführen.
Bei den Steuern sind folgende Massnahmen beschlossen: Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 wird für die unselbstständig erwerbenden natürlichen Personen bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Für selbstständig Erwerbende, für juristische Personen sowie für Landwirtschaftsbetriebe gilt die Fristerstreckung bis zum 30. September 2020. Es muss kein Gesuch um Fristerstreckung eingereicht werden. – Für Steuerforderungen gilt ein Mahnund Betreibungsstopp bis zum 30. Juni 2020. – Vom 1. März bis 31. Dezember 2020 werden bei verspäteter Zahlung der in diesem Zeitraum fälligen Kantons- und Gemeindesteuern keine Verzugszinsen erhoben.
Elektronische Akteneinsicht
Der Kantonale Sozialdienst (KSD) kann neu im Bedarfsfall die Zuständigkeit für die Hilfeleistung einem anderen Sozialdienst oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall verlangen, dass die öffentlich aufzulegenden Akten sowohl in Papierform als auch elektronisch einzureichen sind. Zudem kann sie in begründeten Einzelfällen anordnen, dass digital in die Akten Einsicht genommen werden muss und eine Einsichtnahme vor Ort nur in begründeten Fällen nach vorheriger Absprache zugestanden wird. --red